Northeim (r). Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die nicht nur den ordnungsgemäßen und schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten, sondern auch die Funktionen des Gewässers als Teil des Naturhaushaltes zu berücksichtigen hat. Sie umfasst damit die Pflege und Entwicklung der Gewässer und unterliegt als gesetzliche Aufgabe einer Vielzahl von wasser- wie auch naturschutzrechtlichen Regelungen. Nach den wassergesetzlichen Grundsätzen (Bundesrecht: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Landesrecht: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)) umfasst die Gewässerunterhaltung eines oberirdischen Gewässers - somit auch ein Gewässer dritter Ordnung - seine Pflege und Entwicklung (auch Unterhaltungslast). Als Grund- bzw. Mindestschutz besteht der allgemeinen Artenschutz für alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Naturschutzrecht eine Reihe von Verbotsvorschriften, von denen auch die Praxis der Gewässerunterhaltung betroffen sein kann.
§ 39 Abs. 5 Bundesnatrschutzgesetz (BNatSchG) verbietet daher, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu fällen.
Der fristgerecht durchgeführte Rückschnitt im Straßenseitengraben ‚Am Martinsgraben‘ bedeutet nur die Erfüllung der Unterhaltungslast am Gewässer III. Ordnung zum Wohle der Anlieger aber nicht seine bevorstehende Öffnung für den Straßenverkehr. Dies kann erst dann vollzogen werden, wenn die bauplanungs- und baunutzungsrechtlichen Voraussetzungen in der Weise hergestellt werden, dass eine Baurechtsatzung (rechtsverbindlicher Bebauunugsplan) vom Rat der Stadt Northeim beschlossen wird und somit zukünftige Erschließungsträger damit die Option zur Entwicklung baureifer Grundstücke eröffnet werden kann.