Northeim (red). Die Stadt Northeim informiert die Bevölkerung und Gewerbetreibenden über die geltenden Verbote und Beschränkungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Wie in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SO-VO) festgelegt, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (z.B. Raketen, Knallkörper, Feuertöpfe) im Bereich der historischen Altstadt Northeims verboten. Dieses Gebiet umfasst die Wilhelmstraße, Friedrichstraße, Göttinger Straße (ab Friedrichstraße in Richtung Norden), Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall, In der Fluth.
Verstöße gegen dieses Abbrennverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich gelten gesetzliche Beschränkungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden. Der Mindestabstand zu solchen Gebäuden beträgt je nach Art des Feuerwerks zwischen 25 und 200 Metern.
Feuerwerkskörper dürfen nur an den Tagen 31.12. (Silvester) und 01.01. (Neujahr) abgebrannt werden. Vorzeitiges Abbrennen oder das Abbrennen über den Neujahrstag hinaus kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Die Stadt appelliert besonders an Eltern, darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche keine Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen, da dies gesetzlich verboten ist.