Niedersachsen (red). Viele Fische flüchten sich vor starken Strömungen im Zuge des Hochwassers in überflutete Uferbereiche oder nutzen diese zur Nahrungssuche. Doch wem „gehören“ die Tiere, wenn sie das Gewässerbett verlassen? Und wer darf oder muss Fische bergen, die nach Rückgang der Wassermassen auf Wiesen und Feldern zurückbleiben? Der Anglerverband Niedersachsen e.V. (AVN) hat einen Faktencheck veröffentlicht, der Angelvereinen und Flächeneigentümern Klarheit bieten soll. Die wichtigsten Ergebnisse für Niedersachsen sind hier zusammengefasst.
Fische auf dem Acker oder auf Radwegen? Das kommt in diesen Zeiten tatsächlich häufig vor! Nach den starken Regenfällen wurden selbst kleinere Bäche zu reißenden Fluten. Was für viele Anrainer zum Horrorszenario wurde, ist auch für die Unterwasserbewohner kein Spaß. Viele flüchten sich vor den starken Strömungen in überflutete Uferbereiche. Die überschwemmten Flächen werden zudem gern zur Nahrungssuche genutzt. Diese Ausflüge der beflossten Bewohner aus ihrem ursprünglichen Flussbett werfen für betroffene Angler und Flächeneigentümer allerdings einige Fragen auf. Wer darf sich beispielsweise Fische, die plötzlich auf der Wiese schwimmen, aneignen? Der Landwirt/ die Gemeinde, auf deren Grund sich die Tiere befinden oder der Angelverein, der im angrenzenden Fluss das Fischereirecht hat? Wer darf Fische retten, wenn das Hochwasser zurückgeht und eine Rückkehr in das Hauptgewässer aus eigener Kraft unmöglich wird? Der Anglerverband Niedersachsen hat zu diesen Fragen recherchiert und gibt Antworten.
Fische gehören niemandem – trotzdem darf man sie nicht einfach mitnehmen
Tatsächlich sind Fische, solange sie sich in freien Gewässern befinden, laut Gesetz herrenlos. Sie gehören also niemanden. Trotzdem dürfen beispielsweise Spaziergänger nicht einfach einen Barsch, der ihnen bei Hochwasser vor die Füße gespült wurde, mitnehmen. Denn sie besitzen nicht das Recht sich das Tier anzueignen. Dieses Privileg gebührt dem Gewässereigentümer oder -pächter. Dieser hat nämlich das Fischereirecht und ist auch für die Pflege seiner Fischbestände zuständig. Häufig sind es Angelvereine, die viele Gelder und Mühen in die nachhaltige fischereiliche Hege der Gewässer investieren.
Wer darf wann Fische bergen? Eine Frage des Timings!
Hochwasser ändert unsere Landschaft drastisch. Dann kann beispielsweise Landwirt Hinzes Kuhweide aussehen, als würde sie zur Weser, Leine oder Innerste dazugehören. Wenn nun der örtliche Angelverein die Fischereirechte für das jeweilige Gewässer besitzt, darf er in diesem Überflutungsstadium zur sogenannten „Fischnacheile“ antreten und Fische mit Hilfe von Keschern, Netz und Co retten. Zudem darf Landwirt Hinze nicht einfach die Tiere daran hindern in das Hauptgewässer zurückzukehren.
Rechtlich wendet sich das Blatt aber in dem Moment, indem das Hochwasser zurückgeht. Ein Szenario, welches wir derzeit an vielen Stellen bemerken. Wenn Fische nur noch in Senken zurückbleiben, die nicht mehr mit dem Hauptgewässer in Verbindung stehen, erlischt das Recht der Fischereirechtsinhaber sich diese anzueignen. In unserem Beispiel könnte Landwirt Hinze dann eine Betretung seines Landes zur Bergung der Fische untersagen.
In Krisen zusammenrücken
„Insgesamt empfehlen wir allen Angelvereinen, unabhängig von der Rechtslage, sich mit Flächeneigentümern in der Frage von Fischbergungen und Betretungen gütlich zum Wohle der Fische zu einigen“, empfiehlt AVN-Mitarbeiter Dr. Matthias Emmrich, der das Papier maßgeblich zusammengetragen hat. Der Fischereibiologe ergänzt: „Das Hochwasser stellt uns alle vor Herausforderungen, die sich gemeinsam besser bewältigen lassen. Und gerade bei der Rettung von Fischen ist häufig besondere Eile geboten.“
Mehr Details zu diesem Thema und praktische Tipps zu Fischbergungen inklusive Betretungs- und Befahrensregelungen bei Hochwasser hat der AVN in einem Faktencheck zusammengefasst. Dieser kann eingesehen werden unter: www.av-nds.de/avn-faktencheck-fischbergung-nach-hochwasser/
Foto: Andreas Maday (AVN)