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Donnerstag, 21. November 2024 Mediadaten
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Dassel (red). Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, sondern auch das Risiko von Wildunfällen steigt wieder. Rund 265.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, sagt die Versicherungswirtschaft. ###„Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, betont Steffen Rohmeier, Sprecher des Bezirks Hannover im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der zuständigen Forstbehörde gemeldet werden und natürlich auch bei der Kfz-Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler."

Nach einer Kollision mit einem Tier ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine so genannte Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden. Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Tieren aller Art entstanden sind, „zumindest bei guten Kfz-Policen“, sagt Steffen Rohmeier.

Was tun bei Schreckreaktionen?

Wird der Schaden nicht durch das Tier direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als so genannte "Rettungskosten" gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Tier, Spuren (Haare, Blutreste) vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.

„Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus“, so Versicherungsexperte Rohmeier. Überdies steht die Vollkasko auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federvieh) verursacht wurden.

Hartgesottene sollten aufpassen: Denn die Aneignung von überfahrenem Wild zum Zwecke des Verzehrs erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und kann strafrechtlich geahndet werden.

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