Kreis Northeim (red). Längst hat sich Halloween am 31. Oktober zu einem festen Termin für Gespenster, Hexen, Vampire entwickelt. Vor allem Kinder erleuchten zu Halloween mit bunten Lampions die länger werdenden Nächte und gehen auf Jagd nach Süßigkeiten. Doch nicht immer belassen sie es beim harmlosen Treiben, sondern verüben allerlei Streiche, die manchmal teure Schäden nach sich ziehen können: Zerkratzte Autotüren, zugeklebte Türschlösser und Graffiti an Hauswänden.

Doch auch Halloween-Begeisterte müssen für alle Schäden haften, die sie anderen zufügen, und das unbegrenzt. Das können relativ niedrige Reinigungskosten für einen Anorak sein, aber auch Kosten für eine lebenslange Rente, wenn jemand durch einen Unfug bleibende Schäden erlitten hat.

„Vorsätzlich verursachte Schäden werden nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen", betont in diesem Zusammenhang Steffen Rohmeier, Sprecher des Bezirks Hannover im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Aber bei versehentlichen Missgeschicken, wenn beispielsweise auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht, greift der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung.“

Wichtig ist, dass die Familienhaftpflicht-Versicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden. Denn Kinder in diesem Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Eltern haben zwar eine Aufsichtspflicht und können daher für die Schäden ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Allerdings weisen ihnen die Gerichte nur sehr selten nach, dass sie diese Pflicht verletzt haben. Aus rechtlicher Sicht gibt es daher keinen Schuldigen. Folge: Der Geschädigte muss die Kosten selbst tragen.

„Trotzdem können sich Eltern zur Zahlung verpflichtet fühlen“, sagt Steffen Rohmeier. „Aus diesem Gewissenskonflikt könnte ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der sogenannten Kinderkulanz-Klausel helfen.“ Bei Details können die Versicherungskaufleute weiterhelfen.

Eigener Schutz durch private Unfallversicherung

Umgekehrt können bei den beliebten Sankt Martin-Umzügen am 11. November die eigenen Kinder verletzt werden, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall oder durch das Pferd des Sankt Martin-Darstellers, wenn es durch die vielen Menschen, Lichter und Musik scheut.

Kommt es zu einem Unfall mit bleibenden Schäden, gleichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung häufig nur einem Trostpflaster.

„Ein eigener privater Schutz der Kinder lässt sich dafür ziemlich preiswert arrangieren“, informiert Rohmeier. „Sind zum Beispiel für den Fall der Vollinvalidität rund 500.000 Euro als Zahlung vereinbart, liegen die Versicherungskosten bei etwa acht Euro monatlich, wenn man einen modernen Progressionstarif wählt. Damit die Absicherung ausreichend ist, sollte man diese Größenordnung schon im Interesse der Kinder wählen. Und die private Unfallversicherung greift während aller täglichen Freizeitaktivitäten der Kinder, also nicht nur bei Sankt-Martin-Umzügen.“