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Mittwoch, 01. Januar 2025 Mediadaten
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Northeim (red). Für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die temporär Erntehelfer*innen beschäftigen und diese in Sammelunterkünften unterbringen, gilt ab Pfingstmontag, 24. Mai, Testpflicht. Sämtliche Beschäftigte - nicht nur die Erntehelfer - sind mindestens zweimal pro Woche zu testen.

Auf Betreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, welches sich an alle niedersächsischen Landkreise gewandt hatte, hat auch der Landkreis Northeim eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. In den betroffenen Betriebe dürfen nur Personen eingesetzt werden, die einmal bei der Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

Die Kosten für die Testungen haben die Betriebe zu tragen. Genesene und vollständig geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen.

Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:30310029002527:::::&tz=2:00 oder https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:512646371227:::::&tz=2:00.

Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden. Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten. Nach Aussage des Ministeriums hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelfer*innen zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden. Die Allgemeinverfügung des Landkreises ist im Amtsblatt Nr. 31 vom 21.5.2021 veröffentlicht. Zu finden ist dieses auf der Homepage des Landkreises unter dem Link: https://www.landkreis-northeim.de/unser-landkreis/landkreis-northeim/amtsblatt/.

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