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Dienstag, 24. Dezember 2024 Mediadaten
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Northeim (r). In den Ostertagen ab dem 10. April 2020 werden im Landkreis Northeim wieder zahlreiche Osterfeuer entzündet. Osterfeuer gelten es Brauchtum und sind erlaubt, sofern sich die Veranstalter an die Spielregeln des Umweltschutzes halten.

Ein Osterfeuer zu entzünden, ist oft ein schmaler Grat zwischen gelebtem Brauchtum und Verstößen gegen Wasser-, Naturschutz- und Abfallrecht. Um alle rechtlichen Vorgaben zu beachten, spielen unter anderem der Zweck des Feuers, das Brennmaterial sowie eine der Veranstaltung angemessene Größe des Feuers eine Rolle. Ein Osterfeuer darf maximal fünf Meter hoch sein und acht Meter Durchmesser haben. Die Wahl des Standorts und auch die Durchführung müssen den wasser-, naturschutz- und abfallrechtlichen Anforderungen entsprechen. Wildlebende Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet werden, auch ihre Lebensräume dürfen nicht zerstört werden.

Zudem darf nur naturbelassenes trockenes Holz für ein Osterfeuer verwendet werden, Baum- und Strauchschnitt sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bearbeitetes Holz wie Latten, Paletten oder Sperrmüll dürfen nicht verbrannt werden. Anzünden darf man das Feuer nur mit Hilfe von trockenem Stroh, Brennbeschleuniger wie Benzin sind nicht gestattet. Darüber hinaus darf das Brennmaterial nicht länger als 14 Tage auf dem Osterfeuerplatz gelagert und erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, damit Tiere, die im Holz Unterschlupf gefunden haben, flüchten können. Damit kein Abfall wie Baum- oder Strauchschnitt illegal an den Osterfeuerplätzen abgeladen wird, sollten Veranstalter eine Absperrung einrichten. Der Landkreis weist darauf hin, dass Abfälle, die verbotswidrig abgeladen werden, im Zweifel vom Veranstalter entsorgt werden müssen.

Ein Osterfeuer ist dann als Brauchtum zu klassifizieren, wenn eine in der örtlichen Gemeinschaft verankerte Organisation, Glaubensgemeinschaft oder ein Verein das Feuer ausrichtet und dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jeden zugänglich ist. Private Osterfeuer sind daher nicht erlaubt. Angemeldet werden müssen die Osterfeuer bei den jeweiligen Städten oder Gemeinden.

Neue Osterfeuerplätze müssen bis spätestens einen Monat vor Ostern über die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde dem Fachbereich Bauen und Umwelt des Landkreises Northeim gemeldet werden, damit die Anforderungen an das Umweltrecht geprüft werden können. Ansprechpartnerin ist Ulrike Trümper (Tel. E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., Tel. 05551/708 399) Der Landkreis Northeim hat ein Merkblatt mit allen Informationen für Veranstalter von Osterfeuern herausgegeben. Sie finden es unter www.landkreis-northeim.de/merkblaetter

Foto: Mennecke/ Kreisfeuerwehr

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