Northeim (r). An diesem Sonntag, 1. März 2020, tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Der Zweck des Gesetzes ist eine Verbesserung des Schutzes vor Masern vor allem bei Kindern und Jugendlichen. Der Fachbereich Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim hat die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt.
Was sind Masern und warum gibt es ein Gesetz zum Schutz vor ihnen?
Die Masern sind eine Viruserkrankung, die extrem ansteckend ist. Eine Person, die an Masern erkrankt ist, steckt innerhalb kürzester Zeit fast 100 Prozent aller nicht immunen Personen in der näheren Umgebung an. Die Übertragung erfolgt als Tröpfcheninfektion und kann Personen erreichen, die sich mehrere Meter entfernt aufhalten. Selbst das Betreten eines Raumes, in dem sich ein Masernerkrankter zwei Stunden vorher aufgehalten hat, kann zu einer Infektion führen. Die Masern zeigen sich am Anfang mit erkältungsähnlichen Symptomen, nach einigen Tagen tritt der Masernausschlag auf. Häufig besteht ein starkes Krankheitsgefühl mit Fieber und grippeartigen Symptomen.
Die Masern werden landläufig als „Kinderkrankheit“ bezeichnet. Viele Menschen wissen jedoch nicht, dass die Masern keine harmlose Kinderkrankheit sind, sondern dass es auf 1000 Erkrankte ungefähr einen Todesfall gibt und dass eine Erkrankung ernste Spätfolgen haben kann. Besonders tückisch ist die verzögerte Form der Gehirnentzündung, welche nach einer Zeitverzögerung von rund sechs Jahren nach durchgestandener Masernerkrankung auftreten kann. Vor allem sehr junge Kinder sind davon betroffen. Diese Erkrankung ist unheilbar und führt nach einem über Jahre gehenden qualvollen Verlust aller geistigen und motorischen Fähigkeiten letztlich zum Tod.
Die Masernerkrankung führt zu zahlreichen Komplikationen wie Lungen- oder Mittelohrentzündung und vieles mehr. Nach einer durchgestandenen Masernerkrankung ist das Immunsystem noch für mehrere Monate stark beeinträchtigt, sodass die Betroffenen ein erhöhtes Risiko haben, an anderen Erkrankungen zu erkranken. Durch eine rechtzeitige Impfung kann man sich wirksam vor Masern schützen. Der Zweck des Gesetzes ist eine Verbesserung des Schutzes vor Masern vor allem bei Kindern und Jugendlichen.
Wer muss sich impfen lassen?
Das Masernschutzgesetz zielt auf alle Personengruppen ab, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten. Außerdem gilt es für alle Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Hebammen- und Krankengymnastikpraxen, weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste, u.s.w. Alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und zum oben genannten Personenkreis gehören, müssen eine zweimalige Impfung nachweisen oder eine Immunität durch eine durchgestandene Masernerkrankung. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn eine Allergie gegen den Impfstoff besteht oder eine Impfung aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Was gibt es für Fristen?
Ab dem 1. März 2020 müssen alle Personen, die in den oben genannten Einrichtungen ihre Tätigkeit aufnehmen oder dort betreut werden sollen, vor der Aufnahme in der Einrichtung den Masern-Immunschutz nachweisen. Dies ist möglich durch die dokumentierte zweimalige Impfung oder eine durchgestandene ärztlich dokumentierte Masernerkrankung. So müssen zum Beispiel Eltern, die ihre Kinder in Betreuungseinrichtungen oder in der Schule anmelden, die Immunität gegen Masern nachweisen. Für alle Personen, die bereits jetzt in einer der oben genannten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, gilt für den Nachweis eine Übergangsfrist bis zu dem 31. Juli 2021.
Wann sollte man geimpft werden?
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt schon seit vielen Jahren darauf hin, die Impfquoten in der Bevölkerung zu erhöhen. Bei Kindern wird im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen der Impfschutz abgefragt. Die öffentliche Impfempfehlung ist dahingehend, dass möglichst frühzeitig geimpft werden sollte. Nach dem Masernschutzgesetz sollen ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres beide Schutzimpfungen gegen Masern erfolgt sein.
Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, haben mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Kindheit Kontakt zu Masern gehabt, sodass es in der Regel bereits einen Kontakt mit dem Masernvirus in der Kindheit gab, die Erkrankung damals durchgemacht wurde und Immunität anzunehmen ist. Personen, die einen Masernerkrankung durchgemacht haben oder zwei Mal geimpft sind, sind lebenslang geschützt. Um die Ausbreitung von Masernerkrankungen in der Bevölkerung wirksam zu verhindern, ist eine vollständige Durchimpfung der Bevölkerung von mindestens 95 % erforderlich. Mediziner sprechen dann von einer „Herdenimmunität“. Durch die Herdenimmunität sind auch Personen geschützt, die selbst noch nicht geimpft werden können so wie Säuglinge und Personen, deren Immunsystem durch andere Erkrankungen beeinträchtigt ist.
Wie sieht die Impfrate im Landkreis Northeim aus?
Zum Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchungen wurde für das Jahr 2019 unter den untersuchten Kindern mit vorgelegtem Impfausweis ein vollständiger Masern-Impfschutz für 91 % dokumentiert. Ein unvollständiger Impfschutz (d. h. es war nur eine Impfung erfolgt) ist bei 5 % der Kinder dokumentiert. 4% der Kinder hatten keinen Impfschutz. Für die Immunitätsrate bei Erwachsenen gibt es keine Statistiken. Wie sich aber bei aktuelleren Masernausbrüchen z.B. im Jahr 2019 im Landkreis Hildesheim zeigte, waren unter den Erkrankten ungefähr 50 Prozent Erwachsene. Dies zeigt, dass auch bei den Erwachsenen der Immunschutz für Masern häufig unzureichend ist.
Wie viele Masernerkrankungen gab es in den letzten Jahren im Landkreis Northeim?
In den letzten fünf Jahren gab es im Landkreis Northeim nur einen bestätigten Fall und insgesamt sieben Verdachtsfälle, die sich aber nicht mit Laboruntersuchungen bestätigen ließen.
Wer führt die Impfungen durch?
Die Impfungen gegen Masern darf jeder niedergelassene Arzt vornehmen. In der Regel impft der betreuende Haus- oder Kinderarzt. Die Masern gehören zu den gesetzlich empfohlenen Schutzimpfungen, deshalb werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Mein Impfausweis ist verschwunden. Wie kann ich den Nachweis erbringen, dass ich geimpft bin?
Der impfende Arzt dokumentiert die durchgeführten Schutzimpfungen auch in seiner Akte. Falls man den Impfausweis nicht mehr findet, kann man den Arzt bitten, ein neues Dokument auszustellen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Antikörperuntersuchung durchzuführen. Dafür muss der Hausarzt eine Blutprobe entnehmen. Diese Untersuchung ist allerdings kostenpflichtig und wird nicht von den Krankenkassen übernommen.