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Samstag, 19. Oktober 2024 Mediadaten
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Northeim (red). Die Stadt Northeim informiert die Northeimer Bevölkerung und die Gewerbetreibenden über die aktuellen Verbote und Beschränkungen im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch in diesem Jahr das in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim (kurz: SO-VO) aufgenommene Abbrennverbot für Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, z.B. Kleinfeuerwerke, Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) zu beachten ist. Hiernach ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Bereich der historischen Altstadt Northeims, begrenzt durch die Wilhelmstraße, Friedrichstraße, Göttinger Straße ab Friedrichstraße in Richtung Norden, Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall, In der Fluth, verboten.

Über dieses Verbot wird zusätzlich durch Plakatanschläge an den Verkaufsstellen und an vielen exponierten Stellen in der Innenstadt informiert.

Festgestellte Verstöße gegen dieses Abbrennverbot werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.

Parallel zu den städtischen Beschränkungen und Verboten enthält der § 23 Abs. 1 der ersten Verordnungen zum Sprengstoffgesetz weitere Beschränkungen.

Das Abbrennen von pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Hierbei ist der Begriff der “unmittelbaren Nähe” zur Abwehr der Brandgefahr, d.h. zum verwendeten Feuerwerkskörper, in Bezug zu setzen. Bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen wird ein Abstand von 25 bis 30 m als Minimum angesehen. Bei sog. Hochfeuerwerken mit eigenem Vortrieb (“Raketen”) wird eine Entfernung zu besonders brandempfindlichen Gebäuden von 200 m als zwingend notwendig angesehen. Brandempfindliche Gebäude oder Anlagen können u. a. Fachwerkhäuser sein.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass innerhalb des oben genannten Innenstadtrings keinerlei Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zulässig ist und außerhalb dieses Bereichs, insbesondere in den Ortschaften, nur unter Einhaltung der vorgenannten Mindestabstände. Die Folge dürfte sein, dass vornehmlich in den Ortskernen mit historischen Fachwerkgebäuden die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.

Verstöße gegen die Sicherheitsabstände stellen bereits nach gesetzlicher Regelung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, die bereits ab 29.12. im Handel erworben werden können, ist nur am 31.12. (“Silvester”) und 01.01. (“Neujahr”) zulässig. Sowohl das vorzeitige Abbrennen als auch über den Neujahrstag hinaus, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Abschließend wird insbesondere an Eltern appelliert, dass Kinder und Jugendliche Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nicht abbrennen dürfen. Entsprechende Hinweise finden sich auf jeder Verpackung.

Die Abteilung Bürgerdienste bittet um Verständnis dafür, dass auch erstmalige Verstöße geahndet werden, da das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen am Umgang mit Feuerwerkskörpern hat.

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