Kreis Northeim (r). Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, können sich mit einem sogenannten Schengen-Visum bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und teilweise auch arbeiten. Auf Grund der Corona-Pandemie sind die Regelungen zum Aufenthaltsgesetz jetzt durch eine Verordnung angepasst worden.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 17. März mit einem gültigen Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten haben oder in der Zeit nach dem 17. März bis 8. April 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist sind, dürfen auch nach dem Ablauf ihres Aufenthaltstitels bis zum 30. Juni hier bleiben.
Sofern das Schengen-Visum auch eine Erwerbstätigkeit geregelt hat, bleibt auch diese bis zum 30. Juni 2020 erlaubt.
Mit dieser Regelung berücksichtigt das Bundesinnenministerium die außergewöhnliche Situation von Inhabern auslaufender Schengen-Visa, die Deutschland aufgrund der weitreichenden Beschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht verlassen und in ihre Heimatländer zurückreisen können. Dies soll einen strafbaren, unbefugten Aufenthalt verhindern.