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Samstag, 23. November 2024 Mediadaten
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Niedersachsen (red). Mehr Geld für Familien mit einem geringen Einkommen, große Entlastungen für Angehörige von pflegebedürftigen Menschen und geringere Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung bei Betriebsrenten – das sind nur drei von vielen Neuerungen in der Sozial- und Gesundheitspolitik, die die Bürgerinnen und Bürger im kommenden Jahr erwarten.

Die Neuerungen zum Jahreswechsel im Einzelnen:

Große Entlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen

Ab dem 1. Januar 2020 werden die Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro nicht länger für Unterhaltszahlungen herangezogen.

Neue Pflegeausbildung:

Ab dem 1. Januar 2020 werden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege durch eine sogenannte generalistische Pflegeausbildung abgelöst. Mit dieser kann die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erworben werden. In Niedersachsen ist der Beginn der neuen Ausbildung ab dem 01.04.2020 möglich. Zur Finanzierung sind im Haushalt des Landes rund 30 Millionen Euro vorgesehen. Bei der Umsetzung der Reform unterstützt das Land außerdem mit weiteren Informationsveranstaltungen sowie beim Aufbau von Koordinierungsstellen und Ausbildungsverbünden.

Entlastung für Pflegekräfte:

Die Pflegekammer Niedersachsen wird vom Land mit sechs Millionen Euro finanziell unterstützt. Damit werden die Pflegefachkräfte von den Beitragszahlungen befreit.

Neue Förderrichtlinie des Landes „Teilhabe und Zusammenhalt“

Am 1. Januar 2020 wird die neue Förderrichtlinie „Teilhabe und Zusammenhalt“ des Landes in Kraft treten, die das Zusammenwachsen und den Zusammenhalt der Gesellschaft stärken soll. Dazu gehören insbesondere die wechselseitige Wertschätzung, die Akzeptanz kultureller, sprachlicher, ethnischer und religiöser Vielfalt, die Chancengleichheit im Bildungswesen und am Arbeitsmarkt sowie die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Projekte mit dieser Zielsetzung können nach der neuen Richtlinie gefördert werden.

Erleichterter Zugang zu Arztterminen

Mit Beginn des Jahres 2020 sind unter den bundesweiten Telefonnummern des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVN) zu erreichen.

Neuer Freibetrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung:

Der Bundesgesetzgeber hat einen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro monatlich eingeführt. Für diesen Anteil an der Betriebsrente fallen ab dem 1. Januar 2020 keine Krankenversicherungsbeiträge mehr an.

Ausweitung des Kinderzuschlags:

Zum 1. Januar 2020 entfällt die obere Einkommensgrenze für den Kinderzuschlag. Dann können Familien bis in mittlere Einkommensbereiche hinein einen geminderten Kinderzuschlag beziehen. Das Elterneinkommen wird nur noch zu einem geringeren Teil angerechnet: Statt 50 Prozent werden nur noch 45 Prozent davon auf den Kinderzuschlag angerechnet. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass Familien mit einem geringen Einkommen mehr Geld zur Verfügung haben. Insbesondere Alleinerziehende können vom Kinderzuschlag profitieren.

Mehr Geld für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) und höhere Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II):

Zum 1. Januar 2020 wird die monatliche Höhe der Regelbedarfsstufen für leistungsberechtigte Personen in der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) turnusmäßig angepasst. Sie beläuft sich wie folgt:

Regelbedarfsstufen 2019 und 2020 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS)

2019

ab 1. Januar 2020

Veränderung in Euro

RBS 1: Volljährige Alleinstehende

424

432

+8

 

RBS 2: Volljährige Partnerinnen
und Partner

382

389

+7

 

RBS 3:
SGB XII: Volljährige in Einrichtungen
SGB II: 18- bis 24-Jährige im
Elternhaus

339

345

+6

RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren

322

328

+6

 

RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren


302


308

+6

 

RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren


245


250

+5

Wichtiger Fortschritt bei der Inklusion von Menschen mit Behinderungen

Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Stufe des Behindertenteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Damit werden die Leistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Die Eingliederungshilfeleistungen orientieren sich zukünftig nicht mehr an der Wohnform der leistungsberechtigten Person, sondern an den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung.

Die Anrechnung des Einkommens auf die Fachleistungen der Eingliederungshilfe wird zum 1. Januar 2020 ebenfalls neu geregelt und zudem ein deutlich höherer Vermögensfreibetrag eingeführt.

Stärkung der Digitalisierung in der Notfallversorgung:

Im Notfall kann es auf jede Minute ankommen, wenn eine Patientin oder ein Patient ins Krankenhaus muss. Das Land Niedersachsen unterstützt deshalb die flächendeckende Einführung des IVENA-Systems. Dieses internetbasierte System vernetzt Rettungsleitstellen, Rettungswagen und Krankenhäuser. So wird bereits bei der Anfahrt geklärt, wo es noch freie Plätze gibt. Die Förderung von investiven Maßnahmen hat bereits 2019 begonnen. Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine erweiterte Richtlinie, sodass für einen Zeitraum von drei Jahren auch die laufenden Kosten förderfähig sind.

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