Northeim (lpd). Auch Niedersachsen hat sich dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz angeschlossen. Die Folge sind weitreichende Änderungen in Bezug auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. So können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Dies gilt ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr für Ungeimpfte, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne müssen. Begründet hat das Land die Einschränkung damit, dass alle Personen im erwerbsfähigen Alter die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen, um so das Tätigkeitsverbot bzw. die Absonderung zu vermeiden.
Die Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Im Falle von Schwangeren und Stillenden bedeutet dies, dass diese bis zum 7.11.2021 weiterhin Anspruch haben. Personen mit medizinischen Kontraindikationen haben nach Vorlage eines entsprechenden Attestes im Falle einer Absonderung bzw. eines Tätigkeitsverbotes weiterhin Anspruch auf Entschädigung.
Für Arbeitgeber gilt nach der Rechtsprechung, dass alle positiv Getesteten bei denen eine nachgewiesene Infektion unabhängig vom Impfstatus vorliegt, als arbeitsunfähig gelten. Das hat zur Folge, dass bei einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob Symptome vorhanden sind oder die Infektion ohne bzw. nur mit leichten Symptomen verläuft.
Alle Hinweise zur Antragsstellung auf eine Entschädigung und weitere Informationen können auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-northeim.de/entschaedigungifsg eingesehen werden.