Northeim (lpd). Eine Woche nach Inkrafttreten der aktuellen Corona-Verordnung hat das Land nachgesteuert und eine überarbeitete Version veröffentlicht. Alle Änderungen sind bereits in Kraft getreten.
Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen. Das Land hat klargestellt, dass bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen, sofern der Landkreis eine entsprechende Regelung per Allgemeinverfügung erlassen hat und die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet unter 35 liegt. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet.
Buchhandlungen und Büchereien dürfen analog zu Buchläden unabhängig von Inzidenzwerten öffnen.
Für eine logopädische Behandlung müssen die Kundinnen und Kunden nun keinen Nachweis über einen erfolgten Corona-Test mehr vorlegen.
Kitas und Schulen müssen erst dann schließen bzw. in den Distanzunterricht wechseln, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet drei Tage hintereinander auf über 100 gestiegen ist. Gleiches gilt für Einschränkungen in der sogenannten Großtagespflege. Damit die Einrichtungen und Familien rechtzeitig informiert werden, muss diese Regelung vom Landkreis Northeim per Allgemeinverfügung festgestellt werden und würde dann frühestens am übernächsten Werktag gelten. In der letzten Verordnung galten die Veränderungen abhängig vom Inzidenzwert automatisch.
Eine Klarstellung oder Veränderung gibt es auch im Bereich der zu erhebenden Kontaktdaten. Bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine müssen die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten, die geöffnet sind. Auch hier ist eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft dabei, mögliche Infektionsketten schnellstmöglich zu erkennen und zu unterbrechen.
Klarheit gibt es nun auch dahingehend, dass Geschäftsreisende, die über Nacht beherbergt werden, neben dem Frühstück unter Auflagen auch weitere Speisen in der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen.