Kreis Northeim (r). Das Land Niedersachsen hat seine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen das Corona-Virus weiter gelockert. Demnach dürfen ab Montag, 25. Mai unter anderem Fitnessstudios, Freibäder und Spielhallen öffnen. Aber auch Tagespflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Werktstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen ihren Betrieb teilweise wieder aufnehmen.

In Niedersachsen dürfen ab Montag Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen wieder öffnen. In allen Bereichen müssen Abstände von 1,5 Metern zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Teilweise ist es erforderlich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen analog zu Restaurants oder Dienstleistungen erfasst werden. In Spielbanken beschränkt sich der Betrieb auf Automaten. Es darf sich pro zehn Quadratmeter nur eine Person in den Räumlichkeiten aufhalten, das gilt auch für Wettannahmestellen. In Spielhallen dürfen sich nur so viele Menschen aufhalten, wie Spielgeräte nach der erteilten Gewerbeerlaubnis aufgestellt sind.

Öffentliche und private Sportanlagen dürfen genutzt werden, unabhängig davon, ob sie sich im Freien oder in geschlossenen Räumen befinden, wie zum Beispiel Fitnessstudios. Es gelten auch hier die Abstandsregelungen von 2 Metern untereinander, der Sport muss kontaktlos erfolgen. Gemeinsam genutzte Geräte müssen nach jeder Nutzung desinfiziert werden. Gemeinsam genutzte Räume wie Umkleiden oder Duschen, bleiben geschlossen. Allerdings dürfen Geräteräume betreten werden, sofern der Abstand eingehalten wird.

Die neue Verordnung enthält auch detaillierte Regelungen dazu, wie Schifffahrten, Kutschfahrten oder andere touristische Dienstleistungen, zum Beispiel Stadtführungen, ablaufen dürfen. Auch hier gelten Abstandsregelungen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Alle Schwimm- und Spaßbäder, die sich im Freien befinden, dürfen öffnen. Die Personen müssen zu anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, auch in den Duschen und Umkleidekabinen. Hallenbäder bleiben auch weiterhin geschlossen.

Der Tourismusbetrieb darf weiter hochfahren. Unter anderem dürfen auch Hotels und Jugendherbergen Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten. Die Auslastung von 60 Prozent darf nur überschritten werden, wenn es sich um Geschäftsreisende handelt. Wellnessbereiche und Saunen in den Hotels bleiben weiterhin geschlossen.

Tagespflegestationen dürfen öffnen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Allerdings dürfen nur 50 Prozent der Plätze vergeben werden. Die Einrichtungen entscheiden darüber, wie diese Plätze vergeben werden. Auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen wieder 50 Prozent der Plätze belegen, wenn die Einrichtungen entsprechende Außnahmen erlassen. Dafür muss aber auch ein Hygienekonzept vorliegen, die Abstandsregelungen müssen eingehalten werden und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich.

Musikschulen dürfen jetzt Chöre und Bläserensembles instrumental oder vokal unterrichten, einzeln oder in Gruppen von nicht mehr als vier Personen.

Neben Hochzeiten sind nun auch standesamtliche Trauungen und Feiern aus Gründen einer Taufe, Kommunion, Konfirmationen oder ähnlichen Anlässen erlaubt. Die Personenzahl bleibt dabei aber auf max. 20 beschränkt, die zum engsten Freundes- und Familienkreis zählen müssen.

Nach den Gerichtsurteilen wurde der Paragraph zu den Reiserückkehrern komplett überarbeitet. Wenn das Robert-Koch-Institut für die Länder eine geringe Ansteckungswahrscheinlichkeit festgestellt hat, ist bei der Einreise nach Niedersachsen keine Quarantäne erforderlich. Für Länder der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland wird eine Quarantäne nur dann erforderlich, wenn die Ansteckungsrate höher liegt als 50 Fälle pro Einwohner.

Auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gelten nach dem Gerichtsurteil zu den Tattoostudios vereinfachte Regelungen. Ab Montag sind alle Dienstleistungen, auch körpernahe, erlaubt, wenn entsprechende Hygienemaßnahmen getroffen werden, die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus verhindern können. ### Restaurants dürfen wieder alle Plätze vergeben, wenn die Abstandsregelungen eingehalten werden. Außerdem genügt es, den Besucherinnen und Besuchern eine Handreinigung zu ermöglich, eine Desinfektion der Hände ist nicht mehr erforderlich.

Die Kinder- und Jugendhilfe darf Gruppenangebote bis max. zehn Personen anbieten. Wichtig sind auch hier die Abstandsregelungen. Die Fachkräfte dürfen von Teamleiterinnen oder Teamleitern mit Juleica unterstützt werden.

Alle Details zu den einzelnen Themenbereichen finden sich in der Verordnung unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html Sie gilt bis zum 10. Juni

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