Northeim (r). Am späten Dienstagnachmittag hat das Land Niedersachsen offene Fragen in Bezug auf Lottoannahmestellen geklärt. Bei reinen Lotto-Annahmestellen gilt die Vorgabe, dass diese geschlossen bleiben. Wenn eine erlaubte Verkaufs- und Dienstleistungsstelle - wie zum Beispiel ein Zeitungskiosk - auch eine Lotto-Annahmestelle betreibt, dürfen die Lotto-Dienste nebenher angeboten werden.
„Ich freue mich, dass das Land unsere Rückfrage hinsichtlich der Lottoannahmestellen endlich beantwortet hat und nun Klarheit herrscht“, erklärt Landrätin Astrid Klinkert-Kittel. Diese Regelung gilt damit ab sofort auch im Landkreis Northeim.
Das Land Niedersachsen hat auch seine Verordnung über die Einschränkung sozialer Kontakte überarbeitet. Wer sich im Ausland aufgehalten hat, muss sich nach seiner Einreise nach Niedersachsen für 14 Tage häuslich absondern, wie es in der Landesverordnung heißt. Besuche von Personen, die nicht zum Hausstand gehören, sind in dieser Zeit nicht erlaubt. Außerdem sind die Betroffenen verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt die Rückkehr zu melden. Die Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim sind telefonisch unter 05551/708570 oder per E-Mail an
Die Regelung gilt nicht für diejenigen, die weniger als 48 Stunden im Ausland waren und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Bislang galt für Reiserückkehrer in Niedersachsen nur ein Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen. Auf die neuen Einreiseregelungen haben sich Bund und Länder vergangene Woche geeinigt.
Ausgenommen sind folgende Personengruppen, sofern sie keine Covid-19-Symptome zeigen: Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach §4a des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts- und Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben; Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen; Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich; Personen, die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen; Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes; Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs; Angehörige des Polizeivollzugsdienstes; Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind.
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