Kreis Northeim (r). Das Land Niedersachsen hat mit einer Allgemeinverfügung festgelegt, dass soziale Kontakte ab sofort auf ein Minimum begrenzt werden müssen. Hintergrund ist die rasante Verbreitung des Coronavirus in Deutschland.

Um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten, hat das Land Niedersachsen eine Allgemeinverfügung erlassen. Nur so könne man diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und medizinischer Betreuung bedürfen, gut versorgen. „Vor allem müssen wir die Menschen in unserem Land schützen, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben“, heißt es seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Ein Kernpunkt der Verfügung ist die Verringerung der persönlichen sozialen Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern. Dadurch werde die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS­CoV-2 verringert. Das sei wirkungsvoller als eine pauschale Ausgangssperre, heißt es zur Begründung. Denn nicht das Verlassen der Wohnungen sei die Gefahr. Die Gefahr sei der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermögliche.

Ab sofort gilt demnach also, dass Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden müssen. Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. In der Öffentlichkeit ist - wo immer möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie für Sport im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Öffentliche Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z.B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Weiterhin erlaubt ist unter anderem die körperliche und sportliche Betätigung unter freiem Himmel (nicht aber auf Sportplätzen oder Trimmdichpfaden), die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgung (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei medizinischen Einrichtungen, soweit diese medizinisch dringend erforderlich sind (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten). Der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Drogerien ist ebenso erlaubt wie die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Auch die eigenen Tiere dürfen weiterhin versorgt und ausgeführt werden.

Auch für Unternehmen sind in der Allgemeinverfügung Regelungen enthalten. Betreiber von Restaurants, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, Verkaufsstellen und Ladengeschäften sind beispielsweise verpflichtet, einen Mindestabstand 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zudem darf sich durchschnittlich nur eine Person auf zehn Quadratmetern aufhalten. Betreiber von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten dürfen ab sofort keine Waren mehr an Privatkunden, sondern nur noch an Gewerbekunden abgeben. Die Kunden müssen nachweisen, dass sie ein entsprechendes Gewerbe ausüben.

Unter der Maßgabe, persönliche soziale Kontakte soweit es geht einzuschränken, sind eine Reihe weiterer Tätigkeiten und Verhaltensweisen geregelt. Die vollständige Allgemeinverfügung des Landes lesen Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/erlasse-und-allgemeinverfuegung-185856.html

Die Allgemeinverfügung ist ab sofort zunächst bis einschließlich 18. April 2020 gültig. Polizei und Behörden werden die Einhaltung der Regelungen kontrollieren. Verstöße gegen diese Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Wer andere wissentlich in Gefahr bringt, weil er sich beispielsweise als Infizierter nicht an die verordnete Quarantäne hält, begeht eine Straftat.

Über die Verfügung des Landes Niedersachsen hinaus können die Landkreise weitere Regeln erlassen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Northeim vom Freitag, 20. März 2020, die im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht wurde, behält also ihre Gültigkeit.

Die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Northeim finden Sie hier: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/amtsblatt_15_2020.pdf?20200320135215