Northeim (r). Der Landkreis Northeim hat zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Northeim am 17.03.2020 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Demnach werden alle öffentlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr bis zum 18.04.2020 geschlossen. Davon ist ebenfalls die Verwaltung der Stadt Northeim betroffen. Um weiterhin gewährleisen zu können, dass eine Einsichtnahme in die Bauleitplanverfahren gegeben ist, besteht die Möglichkeit, einen Termin zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme unter der Nummer 05551 / 966313 zu vereinbaren. Ein Zugang ist demnach nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Dies gilt für folgende Bauleitplanverfahren: - Bebauungsplan NOM Nr. 32E „Industriegebiet nördlich der Hillerser Straße, 13. Änderung; öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Bebauungsplan LGH Nr. 1A „Am Dünenanger, 2. Änderung sowie die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Northeim; öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung der genannten Bauleitplanverfahren wurde am 24.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Northeim (Nr. 08/2020) ortsüblich bekannt gemacht. Die Auslegung soll vom 03.03.2020 bis 06.04.2020 erfolgen. Aufgrund der Schließungszeiten des Rathauses in Folge der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie wird die öffentliche Auslegung der Bauleitplanverfahren der Stadt Northeim bis zum 16.04.2020 verlängert.
Die Planunterlagen können während des o.g. Zeitraums auch im Internet auf der Homepage der Stadt Northeim unter www.northeim.de/wirtschaftbauen/stadtplanung-stadtentwicklung/bebauungsplaene.html eingesehen werden. Stellungnahmen zu der o.g. Bauleitplanung können während der Auslegungszeit mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. Schriftliche Stellungnahmen können auch dem beauftragten Planungsbüro Planungsgruppe Puche, Häuserstraße 1, 37154 Northeim oder unter
Zur selben Zeit werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 beteiligt. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihre Aufgabenbereiche beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können (§ 4 Abs. 2 BauGB). Die Bürgerinnen und Bürger werden um Verständnis und Rücksichtnahme gebeten. Der aktuelle Fall gebietet es, alle öffentlichen Kontakte auszudünnen und das öffentliche Leben zu verlangsamen.