Northeim (lpd). Trotz der derzeit steigenden Infektionszahlen, werden mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie präventiv zu bekämpfen, stark eingeschränkt.
Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrechterhalten bleiben. Das Land Niedersachsen hat sich dazu entschieden.
Damit bleibt es bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen.
Die wichtigsten Regelungen, welche weiterhin bis einschließlich dem 2. April gelten, hier kompakt zusammengefasst:
- Es gelten im privaten Bereich keine Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften und Feiern.
- Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2000 Personen gilt drinnen und draußen auch weiterhin 3G, auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden.
- In der Gastronomie, bei der Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.) sowie bei Kulturveranstaltungen (Kinos, Theater, Zoos, Freizeitparks, etc.) gilt die 3-Regel sowie im Innenbereich die FFP2 Masken-Pflicht bis zum Sitzplatz.
- Im Einzelhandel gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht, in Innenräumen eine FFP2-Maske zu tragen. Es gilt keine Maskenpflicht auf Wochenmärkten.
- In Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä. gilt die 2Gplus-Regel im Innen und im Außenbereich. Ebenfalls muss drinnen bis zum Sitzplatz eine FFP2-Maske getragen werden.
- Im Schulbereich gilt für Schülerinnen und Schüler, dass sie dreimal die Woche testen müssen. Von der Testpflicht komplett befreit sind Schülerinnen und Schüler mit Booster-Impfung. Bei einem Verdachtsfall in einer Klasse müssen sich alle Kinder (auch geboostert) an den folgenden fünf Tagen täglich testen. Während des Unterrichts darf künftig die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, wenn alle Kinder Ihre Sitzplätze eingenommen haben.
- Der Besuch in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen ist nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske zulässig. Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt im Innenbereich bei der Nutzung von Sportanlagen (außer beim Sporttreiben) und bei körpernahen Dienstleistungen (außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss). Ebenfalls gilt die FFP2-Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel sowie im öffentlichen personennahverkehr (inkl. Bahnhöfe und Haltestellen)
Auch nach dem Ende der Corona-Übergangs-Verordnung ab dem 3. April, ist jeder und jede einzelne aufgefordert verantwortungsvoll zu handeln und selber für den eigenen Schutz und für den Schutz der Mitmenschen zu sorgen. Bürgerinnen und Bürger können durch geeignete Maßnahmen die Weitergabe möglicher Infektionen an andere verhindern und sich selber vor dem Virus schützen. Eine besondere Rolle kommt dabei auch regelmäßigen freiwilligen Testungen zu.Corona-Schutzmaßnahmen werden bis zum 2. April aufrechterhalten - Corona-Übergangs-Verordnung seit dem 20. März in Kraft