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Montag, 23. Dezember 2024 Mediadaten
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Kreis Northeim (red). Der Landkreis Northeim hat eine Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erlassen. Diese gilt ab sofort. Geregelt wird, dass besonders schutzbedürfte Einrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes Mitarbeitende melden müssen, die keinen Nachweis über eine erfolgte Corona-Schutzimpfung, eine Corona-Genesung, oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgen kann, vorlegen.

Die Meldung müssen von den Einrichtungen bzw. Unternehmen online über das Meldeportal unter www.mebi-niedersachsen.de vorgenommen werden. Das Meldeportal steht ab dem 16. März 2022 zur Verfügung. Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht gilt seit Dienstag, 15. März 2022, bundesweit für alle, die in besonders schutzbedürftigen Einrichtungen tätig sind.

Hintergrund ist, dass vor allem jene geschützt werden sollen, die in den Einrichtungen betreut oder behandelt werden. Außerdem soll damit die Versorgung in diesen Bereichen sichergestellt werden Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gestellt werden. Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 26/2022 vom 15. März 2022 des Landkreises Northeim veröffentlicht. Veröffentlicht ist dieses über die Homepage des Landkreises Northeim unter dem Menüpunkt „Unser Landkreis/Landkreis Northeim/Amtsblatt“.

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